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Beratung wird bei uns groß geschrieben
Kompetente Beratung - ein wichtiger Baustein der häuslichen Pflege.
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Rufen Sie uns an - wir beraten Sie und helfen Ihnen gern. Vereinbaren Sie am besten direkt eine kostenlose Beratung in einer unserer Geschäftsstellen oder bei Ihnen zu Hause.
Beratungsbesuche im Auftrag der Pflegekasse nach §37.3 SGB XI
Wer zuhause von seinen Angehörigen gepflegt wird und Pflegegeld bezieht, muss einen Beratungsbesuch nachweisen.
Für die Pflegegrade 2 bis 3 einmal im Halbjahr und für die Pflegegrade 4 und 5 einmal im Vierteljahr.
Dieses Beratungsgespräch bieten wir Ihnen gern an!
Der Beratungsbesuch ist eine Form der praktischen und pflegefachlichen Unterstützung, bei der die Qualität der Pflege zuhause gestärkt und gewährleistet werden soll.
Wir geben hilfreiche Tipps, durch ausgebildete Pflegeberater in Ihrem häuslichen Umfeld.
Wir können Maßnahmen empfehlen, die die häusliche Situation verbessern. Dazu gehören z. B. der Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren.
Darüber hinaus werden u. a. folgende Themen besprochen:
Möglichkeit der Höherstufung des Pflegegrades
Bedarf von (Pflege-) Hilfsmitteln, z. B. technische Hilfsmittel wie ein Rollator oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Tipps für typische Situationen im Pflegealltag
Hebe- und Lagerungstechniken, z. B. Kinästhetik und Mobilisation
Hinweise auf Pflegekurse und Pflegeschulungen nach § 45 SGB XI
Markus Schulz
Examinierter Krankenpfleger
Pflegedienstleitung nach § 80 SGB XI
Dana Schulz
Examinierte Krankenschwester
Qualitätsbeauftragte Ambulante Pflegedienste
LfK- Pflegeberaterin
LfK- Assessorin für Wundheilung
Praxisanleitung in der Pflege
Geschäftsführerin
Darleen Schulz
Gesundheits- & Krankenpflegerin
Praxisanleitung in der Pflege
Wundexpertin ICW
Hygienebeauftragte
Unsere aktuelle Info-Broschüre steht Ihnen hier als PDF-Dokument zur Verfügung. Download starten (ca. 1.6 MB)
Konrad-Adenauer-Ring 27
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24 Std. Telefon (0 25 21) 1 52 86
Lohnhalle Zeche Westfalen 1
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Auszeichnungen
zufriedene Patienten
Fahrzeuge
Sehr gut versorgt in gewohnter Umgebung
Die Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die von examinierten Pflegefachkräften bei einem pflegebedürftigen Patienten zu Hause durchgeführt werden und zwar auf der Basis einer ärztlichen Verordnung. Alle Fragen und Antworten zur Behandlungspflege im Überblick.
Die medizinische Behandlungspflege umfasst alle Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin von Pflegefachkräften aus der Gesundheits- und Altenpflege durchgeführt werden. Darunter fallen Tätigkeiten wie:
Wir versorgen Sie direkt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt.
Das kann z. B. vorkommen, wenn ein Patient nach einer Operation aus dem Krankenhaus entlassen wird und seine Wunde fachgerecht versorgt werden soll. Selbstverständlich behandeln wir professionell auch chronische Wunden, wie zum Beispiel ein Ulcus cruris.
In der Wundversorgung arbeiten wir mit ausgebildeten Wundexperten eng zusammen.
Oft wird eine Therapie überhaupt erst möglich, wenn gewährleistet ist, dass der Patient zu Hause im gleichen Maße wie im Krankenhaus medizinisch versorgt wird, also wenn z. B. eine Blutzuckermessung oder Injektionen verabreicht werden müssen, Medikamente verabreicht, Blutdruck gemessen bis hin zu einer professionellen Portversorgung mit Infusionstherapie.
Manchmal verordnet ein Mediziner die Behandlungspflege, wenn sich durch die medizinische Versorgung zu Hause der Aufenthalt in einem Krankenhaus vermeiden oder verkürzen lässt Krankenhausvermeidungspflege.
Die Kosten für die Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse des versicherten Patienten. Als Kostenträger muss sie die medizinisch notwendigen Maßnahmen genehmigen. Dazu prüft ein Mitarbeiter der Krankenkasse, ob diese Maßnahmen dazu dienen, die Krankheit zu heilen, eine Verschlimmerung zu vermeiden oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Verordnung einer Behandlungspflege ist zeitlich begrenzt:
Die Verordnungen für Leistungen einer medizinischen Behandlungspflege nach SGB V reicht der Patient oder sein pflegender Angehöriger an seinen ambulanten Pflegedienst weiter. Die Mitarbeiter des Pflegedienstes rechnen die erbrachten Leistungen im Anschluss mit der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse ab.
Wir haben Verträge mit allen Kassen.
Fragen? Sprechen Sie uns an- Wir helfen Ihnen gern!
Kurzfristig? Kein Problem!
Wann ist eine Behandlungspflege notwendig? Im Krankenhaus wird jeder Patient rund um die Uhr medizinisch überwacht und versorgt. Aber auch zu Hause brauchen pflegebedürftige Patienten oft eine medizinische Versorgung. Ebenso wie ein Arzt Medikamente „verschreiben“ kann, kann er auch eine medizinische Behandlungspflege bei einem Patienten verordnen. Wohnt der Patient noch in der eigenen Wohnung, kommt die examinierte Pflegefachkraft ins Haus.
Die soziale Pflegeversicherung als eine der Pflichtversicherungen in Deutschland sichert seit 1995 einen Teil des Pflegerisikos aller abhängig Beschäftigten, Arbeitslosen, Rentner und ihrer Familien ab. Wer im Fall einer Pflegebedürftigkeit mehr als die oft nicht kostendeckenden Leistungen dieser Teilkasko- Versicherung benötigt, kann eine private Pflegezusatzversicherung abschließen.
Es ging alles so schnell und Sie hatten noch keine Gelegenheit, sich auf die neue Situation einzustellen? Ihr Partner, Ihre Eltern oder Großeltern sind durch einen Unfall oder eine Erkrankung Pflegebedürftig geworden. Plötzlich ist vieles anders. Nun gilt es, zahlreiche Entscheidungen zu treffen:
Es muss bei der zuständigen Pflegekasse ein Pflegegrad beantragt werden. Zum anderen müssen sich Angehörige zusammen mit dem Betroffenen überlegen, welche Form der Versorgung die passendste für den individuellen Pflegebedarf sein könnte.
Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung
Die Leistungen für Mitglieder der gesetzlichen oder der privaten Pflegekassen sind nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) prinzipiell gleich. Die wichtigsten Pflegeleistungen, die Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad zustehen, finden Sie im Folgenden.
Pflegegeld bei Versorgung durch Angehörige oder Freunde oder Pflegesachleistungen bei Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst. Bei Bedarf ist auch eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich.
Für die stundenweise professionelle Pflege von zu Hause lebenden Pflegebedürftigen in einer Tages- oder Nachtpflege-Einrichtung gewähren die Pflegekassen Pflegesachleistungen zusätzlich zum Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige oder zu den Pflegesachleistungen für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst.
Wer stationäre Pflege in einem Alten- oder Pflegeheim benötigt, erhält von seiner Pflegekasse je nach Pflegegrad spezielle Leistungen.
Wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden soll.
Ein pflegebedürftiger Mensch wird von Angehörigen, Verwandten oder Freunden gepflegt. Doch die Pflegepersonen haben nicht immer Zeit, müssen selbst einmal in das Krankenhaus oder machen auch mal einen Urlaub. Für diese Zeit muss eine Ersatzpflegeperson oder ein Pflegedienst die Pflege übernehmen.
Neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung stehen ambulant gepflegten Pflegebedürftigen auch zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI in Höhe von 125€ im Monat zur Verfügung.
Die Pflegeversicherung gewährt unter anderem auch Zuschüsse für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, zu Pflegehilfsmitteln wie Lagerungsmatratzen, Zuschüsse zum Hausnotruf, zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe oder Wohngemeinschaft sowie zur altersgerechten Wohnraumanpassung.
Pflegeleistungen seiner Pflegekasse erhält, wer einen anerkannten Pflegegrad hat. Daher müssen Versicherte vorab einen Pflegegrad beantragen, damit sie Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung haben.
Versicherte erhalten von ihrer Pflegekasse je nach Pflegegrad (PG) die folgenden Leistungen:
Leistungsart | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
Pflegegeld (monatlich) | – | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € |
Pflegesachleistungen (monatlich) | – | 761 € | 1.432 € | 1.778 € | 2.200 € |
Tages- und Nachtpflege (monatlich) | – | 689 € | 1.289 € | 1.612 € | 1.995 € |
Kurzzeitpflege (jährlich) / inkl. Aufstockung Verhinderungspflege | – | 1.774 € / 3.386 € | 1.774 € / 3.386 € | 1.774 € / 3.386 € | 1.774 € / 3.386 € |
Verhinderungspflege (jährlich) / inkl. Aufstockung Kurzzeitpflege | – | 1.612 € / 2.418 € | 1.612 € / 2.418 € | 1.612 € / 2.418 € | 1.612 € / 2.418 € |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Zum Verbrauch best. Pflegehilfsmittel (monatlich) | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € |
Digitale Pflegeanwendungen DiPA | 50 € | 50 € | 50 € | 50 € | 50 € |
Hausnotruf (monatlich) | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € |
Wohnraumanpassung (je Gesamtmaßnahme) | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € |
Umwandlung 40% ambulanter Sachleistungsbetrag | – | 304 € | 573 € | 711 € | 880 € |
Im Rahmen der Pflegebegutachtung werden je nach Intensität bzw. Häufigkeit der notwendigen Unterstützung entsprechende Punkte vergeben, addiert und so der Pflegegrad bestimmt. Je höher die Punktzahl, desto größer der Hilfsbedarf des Pflegebedürftigen und umso umfangreicher die Pflege- und Betreuungsleistungen.
Die folgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht über die Pflegegrade Punkte
Grad der Selbstständigkeit | Punktezahl | PG |
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
12,5 bis 27 | 1 |
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
27 bis unter 47,5 | 2 |
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
47,5 bis unter 70 | 3 |
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
70 bis unter 90 | 4 |
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
90 bis 100 | 5 |
Eine Erkrankung nimmt ihren Verlauf, der körperliche oder psychische Zustand eines Versicherten verschlechtert sich: Immer wieder kommt es dazu, dass der zugewiesene Pflegegrad nicht mehr der vorhandenen Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen entspricht. Angehörige oder Betroffene sollten die Hilfsbedürftigkeit regelmäßig hinterfragen und bei Bedarf einen Antrag auf Höherstufung stellen.
Alle Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 bis 5 sind nach § 37 Absatz 3 SGB XI zu einer persönlichen Beratung verpflichtet. Unsere Tabelle verschafft Ihnen einen schnellen Überblick zur persönlichen Orientierung:
Vorhandener Pflegegrad | Pflegeberatung |
Pflegegrad 1 | nicht vorgeschrieben aber möglich/ 1 x pro Halbjahr |
Pflegegrad 2 & 3 | 1 x pro Halbjahr |
Pflegegrad 4 & 5 | 1 x pro Vierteljahr |
Weisen Sie den entsprechenden Beratungseinsatz nicht nach, kann Ihnen durch die Pflegekasse das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.
Bei bestehenden Fragen helfen wir gern weiter!
Niklas Grabowski, M.A.
Gesundheits- und Krankenpfleger,
Praxisanleitender,
Berufspädagoge im Gesundheitswesen (früher: Lehrer für Pflegeberufe)
Beginn der Karriere 2008 in verschiedenen medizinisch-pflegerischen Fachrichtungen und Einrichtungen, seit 2015 an Pflegeschulen tätig. Seit 2024 hauptberuflich in der Hauptverwaltung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe in Münster mit dem Themenschwerpunkt Pflegeausbildung.
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